Fachleute zucken meist zusammen, wenn der Begriff Außenbereich im Zusammenhang mit Bauvorhaben erwähnt wird. Denn eigentlich ist diese Wortkombination bereits ein Widerspruch in sich. Im Baurecht kennzeichnet der Außenbereich die Flächen in Deutschland, die außerhalb geschlossener Ortschaften liegen und die nicht bebaut werden dürfen. Damit ist auch klar, warum eine eher abwehrende Reaktion dazu entsteht.
Der Paragraph 35 BauGB, der die „Nichtbebaubarkeit“ regelt, beinhaltet allerdings Ausnahmen und sogenannte Privilegierungen. Damit verliert das Thema seinen Schrecken. Privilegiert sind in erster Linie Landwirte und deren Betriebe.
Aber auch bestehende Gebäude, die irgendwann legal errichtet wurden, genießen einen Schutzstatus. Auch Änderungen an diesen Gebäuden sind möglich, wenn es „… einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz…“ (BauGB §35 Abs.4) dient.
Der Begriff erhaltenswerte Bausubstanz oder – besser – die sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz kennzeichnet eine Gebäudekategorie, die sehr wichtig für das Erscheinungsbild der gebauten Umwelt ist, aber leider wenig beachtet wird und rechtlich nicht definiert ist. Schön wäre, wenn der Begriff auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen deutlicher aufgenommen werden würde. Nähere Informationen zur sonstigen besonders erhaltenswerter Bausubstanz finden Sie HIER.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei einem Gebäudeensemble um das ehemalige leerstehende Werkstattgebäude eines kleinen geschlossenen Hofguts. Die neuen Eigentümer hatten sich für den Kauf dieser Gruppe von Gebäuden entschieden, weil es potenziell die Möglichkeit bot, tatsächlich das Thema Mehrgenerationen mit ihren Kindern und Enkeln umzusetzen und der neben den Berufen ausgeübten Landwirtschaft mit Schafen im Natur- und Landschaftsschutz einen passenden Standort zu bieten.
Das Wohnhaus wurde bereits bezogen und nun ist es die Aufgabe, im Werkstattgebäude zwei Wohnungen einzubauen – im Erdgeschoss barrierefrei und dazu geeignet, nach Beendigung des Erwerbslebens sich intensiver dem Natur- und Landschaftsschutz im Dreisamtal zu widmen und sich gleichzeitig als Großfamilie gegenseitig unterstützen zu können.
Im Dachgeschoss kann zwar keine Barrierefreiheit hergestellt werden, doch der Platz reicht aus für eine Wohnung für den zweiten Sohn und seine Frau mit Gäste- oder Kinderzimmer.